Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
DiStG 2020-UmsetzungsV
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Anmeldedaten sind von dem gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.Die Anmeldedaten sind von dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219535