Rechtstracker.at

§ 5 DiStG 2020-UmsetzungsV

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 378/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 378/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 378/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DiStG 2020-UmsetzungsV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anmeldedaten sind von dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219535