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§ 6 DiStG 2020-UmsetzungsV

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 378/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 378/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 378/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DiStG 2020-UmsetzungsV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

3. Abschnitt
Fiskalvertreter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Onlinewerbeleister, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ersten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter nach Absatz 4, zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Andere als die in Absatz eins, genannten Onlinewerbeleister können einen Fiskalvertreter nach Absatz 4, beauftragen.
  3. Absatz 3,Dem Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter für den Onlinewerbeleister sein und über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline nach der FOnV 2006 verfügen muss, obliegt die Einbringung der Jahressteuererklärung nach Paragraph eins, Der Fiskalvertreter hat die digitalsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Onlinewerbeleister zustehenden Rechte wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Fiskalvertreter können Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sein.
  5. Absatz 5,Onlinewerbeleister sind verpflichtet, dem Fiskalvertreter zeitgerecht alle die für die Erhebung der Digitalsteuer bedeutsamen Umstände bekannt zu geben.

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219536