Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zuweisungskriterien
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 3, Absatz eins,) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder 3.
(2)Absatz 2,Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht:
eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder des § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder des Paragraph 2, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 LVG oder der §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder die Jahresnorm gemäß § 43 LDG 1984; für Religionslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen tritt hierbei an die Stelle der Jahresnorm die Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden.eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, LVG oder der Paragraphen 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder die Jahresnorm gemäß Paragraph 43, LDG 1984; für Religionslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen tritt hierbei an die Stelle der Jahresnorm die Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden.
Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(3)Absatz 3,Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219601