Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (§ 46b Abs. 3 und 4 VBG, § 20 Abs. 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (Paragraph 46 b, Absatz 3 und 4 VBG, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:
der Kategorie A bei zehn bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2)Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, unterliegenden Schulen die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen: die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,
die Zahl der der Schule gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.die Zahl der der Schule gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß § 54 Abs. 2 SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Z 1.Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,Abweichend von Absatz 2, erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,
um 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, undum 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, und um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß §§ 8f und 8g SchOG sowie § 5a Abs. 2 erster Satz und § 5b des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraphen 8 f und 8 g SchOG sowie Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 5 b, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.
(4)Absatz 4,Die Bildungsdirektion kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.Die Bildungsdirektion kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219602