Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219698