Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219699