Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMNT 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nebentätigkeit
§ 11.Paragraph 11,
Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit herzustellen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 18 Abs. 1a zu berichten. Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit herzustellen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220111