Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 04.01.2020 — BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute04.01.2020 BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMNT 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.01.2020BGBl. II Nr. 4/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Weitere personelle Maßnahmen

Paragraph 12,

Die Umsetzung des Frauenförderungsplanes wird zudem durch folgende personelle Maßnahmen verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Frauenförderung, wie etwa Mentoringprogramme für Frauen, sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren;
  2. Ziffer 2
    Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers, insbesondere der mit Personalagenden betrauten Abteilungen, sowie die Führungskräfte des Ressorts haben zu ergreifende Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung dieser zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen;
  3. Ziffer 3
    Im Rahmen der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen bei der Entwicklung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen;
  4. Ziffer 4
    Vorgesetzte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch begleitende Maßnahmen (zB Schulungen, Führungskräfteworkshop) zu sensibilisieren.
  5. Ziffer 5
    Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Ressorts im Internet sind insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für traditionell männerdominierte Sparten wie beispielsweise Forstwirtschaft einzuladen.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch, Berufsinformationsmesse

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220112