Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 04.01.2020 — BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute04.01.2020 BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMNT 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.01.2020BGBl. II Nr. 4/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      bestehende oder frühere Teilzeitbeschäftigung,
    3. Ziffer 3
      Lebensalter und
    4. Ziffer 4
      Familienstand.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis oder der Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses sein.
  3. Absatz 3,Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  4. Absatz 4,In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
  5. Absatz 5,Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch die soziale Kompetenz sowie die Gender-Kompetenz als Kriterien heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.
  7. Absatz 7,Bewerbungen von karenzierten Bediensteten sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220106