Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 04.01.2020 — BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.01.2020 BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMNT 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.01.2020BGBl. II Nr. 4/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzung von Planstellen

Paragraph 7,

Für alle Funktionen sind Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraphen 11, ff B-GlBG (50%) erreicht ist. Das Frauenförderungsgebot ist einzuhalten, insbesondere auch bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich, bei der Besetzung von Stellvertretungen, bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften sowie Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten.

Schlagworte

Verwaltungspraktikant

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220107