Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMNT 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verbindliche Vorgaben
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:
Frauenanteil 31.12.2018 | Frauenanteil 31.12.2020 |
von 0 % | auf 10% |
von 1 % bis 10 % | auf 20% |
von 11 % bis 20 % | auf 30% |
von 21 % bis 49 % | auf 50% |
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(2)Absatz 2,In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.
(3)Absatz 3,In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.In Unternehmungen gemäß Absatz 2, ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220108