Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
1. Abschnitt
Überwachung und Kontrolle
Registrierung und Ermächtigung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Unternehmerregister im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S.4, und die Ermächtigungung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Anbringung von Markierungen im Sinne des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich einzubringen.Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Unternehmerregister im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031,, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S.4, und die Ermächtigungung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, sowie zur Anbringung von Markierungen im Sinne des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr.40/2018, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln.Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.40 aus 2018,, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220288