Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute14.12.2019 BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 430/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anforderungen an Kontrollorgane

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz und die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Pflanzenschädlingen aufzuweisen.
  2. Absatz 2,Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2018 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 440 aus 1975,, zu besorgen haben (im Folgenden „landwirtschaftlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie,
    2. Ziffer 2
      Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Landtechnik, Landwirtschaft und Ernährung, Lebensmittel- und Biotechnologie, Umwelt- und Ressourcenmanagment,
    3. Ziffer 3
      Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung, oder
    4. Ziffer 4
      Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
  3. Absatz 3,Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2018 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 zu besorgen haben (im Folgenden: „forstlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft),
    3. Ziffer 3
      Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister), oder
    4. Ziffer 4
      Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
  4. Absatz 4,Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Kenntnisse
    1. Ziffer eins
      der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
    2. Ziffer 2
      über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
    3. Ziffer 3
      des organisatorischen sowie praktischen Ablaufes der Kontrolltätigkeit,
    4. Ziffer 4
      der Überprüfung durchgeführter Maßnahmen, sowie
    5. Ziffer 5
      der Dokumentation der amtlichen Kontrolle
    zu vermitteln und hat für den landwirtschaftlichen Bereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, für den forstlichen Bereich durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane hat unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen regelmäßig, nach Möglichkeit jedoch jährlich, zu erfolgen. Die Weiterbildung kann für den landwirtschaftlichen Bereich auch bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich auch im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.

Schlagworte

Obstbau, Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie, Umweltmanagement, Bundesforschungszentrum

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220289