Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Behandlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Quarantäneschädlingen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 als erfüllt angesehen werden können.Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Quarantäneschädlingen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, als erfüllt angesehen werden können.
(2)Absatz 2,Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen;
Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220292