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§ 6

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute14.12.2019 BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 430/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung

Paragraph 6,

Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, die Anwesenheit eines oder mehrerer Quarantäneschädlinge, oder von Schädlingen, die vorläufig als Quarantäneschädlinge geführt sind, festgestellt wird, dürfen unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
  2. Ziffer 2
    Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 2, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 vor dem Transport zu versiegeln;
  3. Ziffer 3
    Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;
  4. Ziffer 4
    Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer Amtlichen Stelle gemäß Paragraph 2, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220293