Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
4. Teil
Integrierte Marktgebietsbilanzierung
1. Abschnitt
Grundsätze der Bilanzierung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Marktgebiet, als integrierter Bilanzierungsraum, umfasst sämtliche Ein- und Ausspeisemengen der Fernleitungs- und Verteilernetze gemäß § 12 GWG 2011.Das Marktgebiet, als integrierter Bilanzierungsraum, umfasst sämtliche Ein- und Ausspeisemengen der Fernleitungs- und Verteilernetze gemäß Paragraph 12, GWG 2011.
(2)Absatz 2,Jeder Netzbenutzer muss gemäß § 19 einer Bilanzgruppe angehören. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Unbeschadet der Regelung gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz sind alle Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet eindeutig einem Netzbenutzer zuzuordnen.Jeder Netzbenutzer muss gemäß Paragraph 19, einer Bilanzgruppe angehören. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Unbeschadet der Regelung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz sind alle Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet eindeutig einem Netzbenutzer zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch entsprechende Prognosen sowie geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen bestmöglichen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber der Bilanzierungsstelle die wirtschaftliche Verantwortung für seine Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.
(4)Absatz 4,Die Marktgebietsbilanzierung ist jeweils pro Bilanzgruppe für alle nominierten sowie gemessenen Gasmengen im Marktgebiet abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh). Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag.
(5)Absatz 5,Der Handel im Marktgebiet, einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen, ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.
Schlagworte
Einspeisemenge, Fernleitungsnetz
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40220337