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§ 18a GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 22.05.2025 — BGBl. II Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18a heute22.05.2025 BGBl. II Nr. 91/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

22.05.2025BGBl. II Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).

Text

Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Die von einem Mitgliedsstaat nach Artikel 3, Absatz 2, Verordnung (EU) 2017 aus 1938, zur Abwicklung der Solidaritätslieferungen betrauten Stelle hat im Marktgebiet eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen sind die Regelungen des Paragraph 90 bis Paragraph 94, GWG 2011 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Abwicklung von Solidaritätslieferungen ist eine gesonderte Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen (BG-S) nach Absatz 2, Ziffer eins, bedarf keiner Genehmigung gemäß Paragraph 93, GWG 2011.
  3. Absatz 3,Über die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können ausschließlich Solidaritätslieferungen im Rahmen einer Solidaritätsanfrage nach Artikel 13, Absatz 3, Verordnung (EU) 2017 aus 1938, abgewickelt werden. Der Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können keine anderen Bilanzgruppenmitglieder zugeordnet werden. Für Solidaritätslieferungen sind dem solidaritätsanfordernden Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 13, Absatz 3, Verordnung (EU) 2017 aus 1938, nur Gasmengen auf Basis der Instrumente des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, anzubieten.
  4. Absatz 4,Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen kommen in Bezug auf die Bilanzierungsumlage, das Clearingentgelt, die Hinterlegung von Sicherheiten und die Bonitätsprüfung gesonderte Reglungen zur Anwendung. Das Prozedere und die entsprechenden Regelungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Solidaritätsmaßnahmen der Bilanzierungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Regelungen des Paragraph 31 und Paragraph 31 a, für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen gelten sinngemäß, wobei im Solidaritätsfall die Maßnahmen nach Paragraph 31 und Paragraph 31 a, vom MVGM auch bei stündlichen Unausgeglichenheiten getroffen werden können, sofern die Netzstabilität gefährdet ist.

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269374