Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 6,).
Text
2. Abschnitt
Bilanzgruppensystem
Bilanzgruppenmitgliedschaft
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der MVGM organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft von Marktteilnehmern zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Mitgliedschaft in mehreren Bilanzgruppen ist zulässig, jedoch kann ein Zählpunkt jeweils nur einer Bilanzgruppe angehören. Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes. Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet.
(3)Absatz 3,Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied
mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen,mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 29, abzuschließen,
einem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem MVGM gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder
Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln,
hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen zeitgerecht vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Angebote für den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.
(3a)Absatz 3 a,Beabsichtigt ein mittelbares Bilanzgruppenmitglied mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen, gelten die Regelungen des Abs. 3 sinngemäß.Beabsichtigt ein mittelbares Bilanzgruppenmitglied mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 29, abzuschließen, gelten die Regelungen des Absatz 3, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere
in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;
nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in Paragraph 91, GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß; in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen Planung und die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten.
(5)Absatz 5,Im Fall des Abrufs eines Angebots für physikalische Ausgleichsenergie gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 ist das unmittelbare oder mittelbare Bilanzgruppenmitglied verpflichtet, den Bilanzgruppenverantwortlichen über den Abruf und die Abrufdauer zu informieren. Das Bilanzgruppenmitglied hat die Form der Informationsbereitstellung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen vorab festzulegen. Werden die Informationen über einen Fahrplan ausgetauscht, meldet das Bilanzgruppenmitglied dem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Fahrplan für die Dauer des Abrufs und den auf den Abruf folgenden Tag.Im Fall des Abrufs eines Angebots für physikalische Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, ist das unmittelbare oder mittelbare Bilanzgruppenmitglied verpflichtet, den Bilanzgruppenverantwortlichen über den Abruf und die Abrufdauer zu informieren. Das Bilanzgruppenmitglied hat die Form der Informationsbereitstellung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen vorab festzulegen. Werden die Informationen über einen Fahrplan ausgetauscht, meldet das Bilanzgruppenmitglied dem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Fahrplan für die Dauer des Abrufs und den auf den Abruf folgenden Tag.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255685