Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).
Text
Regelungen für standardisierte Lastprofile
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen erfolgt unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 9 Z 2 in Kooperation zwischen MVGM und dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber. Dabei sind die gemäß § 32 Abs. 11 Z 1 von der Bilanzierungsstelle übermittelten standardisierten Lastprofile und eine geeignete Temperaturprognose heranzuziehen.Die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen erfolgt unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 2, in Kooperation zwischen MVGM und dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber. Dabei sind die gemäß Paragraph 32, Absatz 11, Ziffer eins, von der Bilanzierungsstelle übermittelten standardisierten Lastprofile und eine geeignete Temperaturprognose heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der SLP-Verbrauchsprognose als Stundenzeitreihe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4 für den jeweiligen Folgetag erfolgt bis 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages.Die Übermittlung der SLP-Verbrauchsprognose als Stundenzeitreihe gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 4, für den jeweiligen Folgetag erfolgt bis 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages.
(3)Absatz 3,Die SLP-Verbrauchsprognose gemäß Abs. 2 ist anhand aktueller Temperaturprognosen innerhalb des Gastages stündlich zu aktualisieren, wobei die erste Aktualisierung vor 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages erfolgt.Die SLP-Verbrauchsprognose gemäß Absatz 2, ist anhand aktueller Temperaturprognosen innerhalb des Gastages stündlich zu aktualisieren, wobei die erste Aktualisierung vor 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269364