Rechtstracker.at

§ 37 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 22.05.2025 — BGBl. II Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute22.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 3701.10.202222.05.2025 BGBl. II Nr. 398/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

22.05.2025BGBl. II Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).

Text

5. Teil
Registrierung im Marktgebiet

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der MVGM organisiert gemäß Paragraph 19, das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.
  2. Absatz 2,Der MVGM schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis seiner genehmigten allgemeinen Bedingungen ab. Der MVGM schließt überdies Verträge im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes und im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auf Basis der jeweils genehmigten allgemeinen Bedingungen mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und die Bilanzierungsstelle haben den MVGM zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen.
  3. Absatz 3,Der MVGM hat die Vollmachtgeber über die Vertragsabschlüsse zu informieren. Der MVGM ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt.
  4. Absatz 4,Der MVGM hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 6, dem Antragsteller zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Abschluss der Verträge gemäß Absatz 2, muss vom MVGM auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.
  6. Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung ist die Durchführung einer Bonitätsprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, durch die Bilanzierungsstelle und allfällige Erbringung von Sicherheitsleistungen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
  7. Absatz 7,Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Nominierungsabwicklung auf Basis der festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der MVGM koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.
  8. Absatz 8,Der MVGM hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge und Unterlagen sowie Schaffung aller Voraussetzungen gemäß Absatz 6, der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.
  9. Absatz 9,Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Absatz 2, abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so sind gemäß Paragraph 94, GWG 2011 die Voraussetzungen für die operative Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen nicht mehr gegeben. Darüber hat der jeweilige Vertragspartner jeweils die Regulierungsbehörde, die Bilanzierungsstelle, den MVGM sowie den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes unverzüglich zu verständigen.
  10. Absatz 10,Versorger haben sich beim MVGM zu registrieren und laufend deren Zuordnung zu Bilanzgruppen aktualisiert zu halten. Fehlt die gültige Zuordnung zu einer aktiven Bilanzgruppe, sind dem betroffenen Versorger keine Verbrauchswerte mehr zuzuordnen.

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269365