Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
6. Teil
Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
Grundsätze für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zur operativen Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils haben die Bilanzierungsstelle und der MVGM die erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern und den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete abzuschließen.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten §§ 1 bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten Paragraphen eins bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.
Schlagworte
Teilversorgung, Einspeisung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40220357