Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlussprüfung
§ 4.Paragraph 4,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221102