Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie,
Veränderungen des Bewegungsapparates sowie Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen,
Indikationen und Kontraindikationen,
Manuelle und apparative Massage,
Physikalische Anwendungen, Licht- und Thermoanwendungen,
Wirkstoffe in der Massage,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Gefäßveränderung, Lichtanwendung
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221104