Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftsrechnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat einfache Kalkulationsbeispiele von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221105