Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 178/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2024 BGBl. II Nr. 178/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 178/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden zwei Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei der unter Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis h beschriebenen Aufgaben zu stellen.
    1. Ziffer eins
      Kompetenzbereich „Betriebswirtschaftliche Kompetenz“: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz von betrieblichen Leistungen anzustellen,
      2. Litera b
        zentrale Aufgaben und Merkmale der Leistungsbereiche Beschaffung und Absatz darzustellen,
      3. Litera c
        Kaufverträge auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen hin zu prüfen und/oder die vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen,
      4. Litera d
        Arbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen,
      5. Litera e
        Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auszuführen,
      6. Litera f
        Rechtsformen und Gewerbearten voneinander zu unterscheiden und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform zu begründen,
      7. Litera g
        betriebliche Organisationsformen voneinander zu unterscheiden, Geschäftsprozesse zu erkennen und kritisch zu beurteilen.
    2. Ziffer 2
      Kompetenzbereich „Volkswirtschaftliche Kompetenz“: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        den Wirtschaftskreislauf einschließlich seiner Teilnehmer und den verschiedenen Austauschbeziehungen zu erklären,
      2. Litera b
        verschiedene Wirtschaftsordnungen voneinander abzugrenzen,
      3. Litera c
        zu erklären, in welcher Weise der Staat in die Wirtschaft eingreift,
      4. Litera d
        wichtige wirtschaftspolitische Ziele voneinander zu unterscheiden,
      5. Litera e
        Marktformen voneinander zu unterscheiden und deren Auswirkungen auf den Markt und die Preisbildung zu erklären,
      6. Litera f
        zu erklären, wie Wirtschaftswachstum gemessen wird und zentrale Begriffe (zB Konjunktur, BIP und Wirtschaftssektoren) richtig zu verwenden,
      7. Litera g
        die Bedeutung der Außenwirtschaft darzustellen und zentrale Begriffe (zB Handels-, Dienstleistungs-, Leistungs- und Zahlungsbilanz) richtig zu verwenden,
      8. Litera h
        zu erklären, welche Bedeutung der Geldwert hat und zentrale Begriffe (zB Inflation und Deflation, Inflationsrate, VPI und gefühlte Inflation) richtig zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Vorteil, Handelsbilanz, Dienstleistungsbilanz, Leistungsbilanz

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262814