Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 178/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2024 BGBl. II Nr. 178/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 178/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts auszuführen,
    2. Ziffer 2
      den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (zB qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen,
    4. Ziffer 4
      Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und möglichen Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262815