Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts auszuführen,
den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln,
Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (zB qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen,
Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und möglichen Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262815