Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
die Zusammensetzung und Qualitätsunterschiede von vorgegebenen Getränken darzustellen,
Speiseempfehlungen unter Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten zu geben,
korrespondierende Getränke zu Speisenfolgen vorzuschlagen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262816