Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 178/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2024 BGBl. II Nr. 178/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 178/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      eine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      einen Wareneinsatz für ein Getränk zu berechnen,
    3. Ziffer 3
      Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzuzeichnen,
    4. Ziffer 4
      Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262817