Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 149Artikel 149
Text
ARTIKEL 149
FRÜHWARNSYSTEM
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsam Maßnahmen
zur frühzeitigen Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder elektrischer Energie sowie
zur Vermeidung einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen.
(3)Absatz 3,Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so notifiziert sie dies schnellstmöglich der anderen Vertragspartei.
(4)Absatz 4,Für die Zwecke dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der für diesbezügliche Energiefragen zuständige Minister der Republik Kasachstan als zuständige Stellen fungieren.
(5)Absatz 5,Bei einer entsprechenden Notifikation teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit.
(6)Absatz 6,Eine Vertragspartei kann innerhalb von drei Kalendertagen nach der Notifikation um Konsultationen zu folgenden Punkten ersuchen:
Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage,
Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der Notsituation und zur Minimierung der Folgen der Notsituation,
Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe unter anderem zur Überwachung der Energieflüsse an den einschlägigen Stellen der betroffenen Infrastruktur.
(7)Absatz 7,Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit Drittländern zusammen, um die drohende Notsituation abzuwenden beziehungsweise die akute Notsituation zu bereinigen.
(8)Absatz 8,Hält die Notsituation weiterhin an, kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels vorgesehenen Sonderverfahren das Streitbeilegungsverfahren für Notsituationen einleiten.
(9)Absatz 9,Die Vertragsparteien unterlassen ab dem Zeitpunkt der Notifikation jegliche Maßnahmen, die in einer bestimmten Situation die Notsituation verschärfen oder verstärken könnten.
(10)Absatz 10,Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:
Standpunkte oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei in einem Verfahren nach diesem Artikel vertritt beziehungsweise vorlegt oder
Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für eine in diesem Artikel genannte Notsituation zu akzeptieren.
(11)Absatz 11,Der Kooperationsausschuss kann erforderlichenfalls detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels ausarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222097