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Art. 150

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 150 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 150

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 150

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Dieses Kapitel lässt etwaige in diesem Abkommen festgelegte Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen unberührt.
  2. Absatz 2,Dieses Kapitel gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsprojekte oder für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerblichem Ausmaß durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb von Energieinfrastrukturen, einschließlich für die nationale oder öffentliche Sicherheit relevanter Energietransport- und -erzeugungsanlagen und einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Notsituation und Reaktion auf eine Notsituation, notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.

Schlagworte

Energieerzeugungsanlage, Forschungsprojekt, Energietransportanlage

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222098