Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 181Artikel 181
Text
ARTIKEL 181
Zwischenbericht des Schiedspanels
(1)Absatz eins,Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 180 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien ist der Zwischenbericht innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorzulegen und das Ersuchen nach Artikel 180 Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222129