Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 182Artikel 182
Text
ARTIKEL 182
Abschlussbericht des Schiedspanels
(1)Absatz eins,Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.
(2)Absatz 2,In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.
(3)Absatz 3,Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den Abschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222130