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Art. 182

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 182 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 182

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 182

Abschlussbericht des Schiedspanels

  1. Absatz eins,Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.
  2. Absatz 2,In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.
  3. Absatz 3,Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den Abschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vor.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222130