Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 219Artikel 219
Text
KAPITEL 10
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
ARTIKEL 219
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:
Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Entwicklung,
Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüsselkompetenz,
Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbänden beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,
Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU beim Zugang zu internationalen Märkten,
Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens für KMU,
Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222167