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Art. 220

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 220 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 220

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 11
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESELLSCHAFTSRECHT

ARTIKEL 220

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

  1. Litera a
    Austausch bewährter Verfahren über die Möglichkeiten, Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen transparent und leicht zugänglich zu machen,
  2. Litera b
    Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards wie insbesondere den OECD-Standards,
  3. Litera c
    Förderung der Umsetzung und einheitlichen Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,
  4. Litera d
    Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU,
  5. Litera e
    Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchhalters sowie der Aufsicht darüber,
  6. Litera f
    internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.

Schlagworte

Rechnungsprüfung

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222168