Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 221Artikel 221
Text
KAPITEL 12
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 221
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.
Schlagworte
Bankleistung, Versicherungsleistung, Regulierungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222169