Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 236Artikel 236
Text
ARTIKEL 236
Justizielle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht aus.
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe. Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Übereinkommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik Kasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222184