Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 237Artikel 237
Text
ARTIKEL 237
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten.
Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Umsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222185