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Art. 245

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 245 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 245

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH

ARTIKEL 245

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Kulturbereich unter Achtung der kulturellen Vielfalt, um das Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen anzuregen.

Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf und entwickeln eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler internationaler Verträge und internationaler Organisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Die Vertragsparteien setzen den Meinungsaustausch über kulturelle Vielfalt fort, unter anderem mit dem Ziel, die Grundsätze des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 zu fördern und Projekte im Rahmen der Internationalen Dekade für die Annäherung der Kulturen 2013-2022, die von der VN-Generalversammlung verkündet wurde, umzusetzen.

Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten, Programme und Pläne sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler und Kulturschaffende und Organisationen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222193