Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 246Artikel 246
Text
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION
ARTIKEL 246
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:
in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222194