Rechtstracker.at

Art. 274

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 274 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 274

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 274

Maßnahmen im Zusammenhang mit wesentlichen Sicherheitsinteressen

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es

  1. Litera a
    eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder
  2. Litera b
    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrerwesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
    1. Litera i
      in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oderdem Handel damit,
    2. Sub-Litera, i, i
      in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einermilitärischen Einrichtung dienen,
    3. iii
      in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen siegewonnen werden,
    4. Sub-Litera, i, v
      in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheitoder Verteidigung unentbehrlich sind oder
    5. Litera v
      im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalenBeziehungen oder
  3. Litera c
    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenenVerpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222222