Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 274Artikel 274
Text
ARTIKEL 274
Maßnahmen im Zusammenhang mit wesentlichen Sicherheitsinteressen
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrerwesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oderdem Handel damit,
in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einermilitärischen Einrichtung dienen,
in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen siegewonnen werden,
in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheitoder Verteidigung unentbehrlich sind oder
im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalenBeziehungen oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenenVerpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222222