Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 275Artikel 275
Text
ARTIKEL 275
Diskriminierungsverbot
(1)Absatz eins,In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken;
dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Kasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan bewirken.
(2)Absatz 2,Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222223