Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen
§ 2.Paragraph 2,
In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln: In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:
eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;eine von Paragraph 4, Absatz 8, FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;
eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;eine von Paragraph 9, Absatz 4, FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;
von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;von Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;
von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;von Paragraph 13, Absatz 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;
von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;von Paragraph 14, FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;
eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;eine von Paragraph 15, Absatz eins, FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;
eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;eine von Paragraph 17, Absatz 4, FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;
eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;eine von Paragraph 18, Absatz 4, FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;
Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;
Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.
Schlagworte
Bachelorarbeit, Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222350