Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat
als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oderfür gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,
anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222351