Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2020 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 11/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,
jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,
die Löschung der internationalen Registrierung,
jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,
jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
nach Regel 20 übermittelte Informationen,
jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
jede Berichtigung im internationalen Register.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
NOR40231034