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Art. 37

Fassungen
ab 01.02.2020 — BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.02.2020 BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. III Nr. 34/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

  1. Absatz eins,Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen

zwei

bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen

 

a) auf Grund eines Widerspruchs

drei

b) von Amts wegen

vier

  1. Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Schlagworte

Zusatzgebühr

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222414