Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1)Absatz eins,Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen | zwei |
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen | |
a) auf Grund eines Widerspruchs | drei |
b) von Amts wegen | vier |
| |
(2)Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222414