Rechtstracker.at

Anl. 1 C-BSchVO

Fassungen
01.05.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 164/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.05.202030.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 164/2020
Anl. 116.03.202030.04.2020 BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Berufsschulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. I Nr. 164/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

C-BSchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht

Text

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen

1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen

  1. eins Punkt eins
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. eins Punkt 2
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  3. eins Punkt 3
    Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  4. eins Punkt 4
    Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen

  1. 2 Punkt eins
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. 2 Punkt 2
    Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  3. 2 Punkt 3
    Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  4. 2 Punkt 4
    Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40223022