Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entgegennahme der Prüfungsberichte
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.Die Prüfungsorganisationen haben die in Paragraph 22, vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.Die Prüfungsunterlagen gemäß Absatz eins, sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226043