(3)Absatz 3,Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.