Rechtstracker.at

Anl. 1 C-SchVO

Fassungen
03.06.2020 bis 31.08.2020 — BGBl. II Nr. 248/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 103.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020
Anl. 116.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.06.2020BGBl. II Nr. 248/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,).

Text

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

1. Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2020,, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.

2. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)

2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der Verbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

3. Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)

Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4. Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.

5. Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen

5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6. Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß Paragraph 7, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223571