Rechtstracker.at

Anl. 2 C-SchVO

Fassungen
03.06.2020 bis 31.08.2020 — BGBl. II Nr. 248/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 203.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020
Anl. 216.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2020BGBl. II Nr. 248/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,).

Text

Anlage B

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)

1. Abstandsgebot (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,)

2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,)

3. Vermeidung von Personenansammlungen

Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

4. Atemhygiene

4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.

4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) (Anm1)

Alle Personen im Schulgebäude können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(_________________________

Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, römisch fünf 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Ziffer 4 Punkt 2,, gesetzwidrig war, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2021,).

Schlagworte

Schulordnung, Mundbereich

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223572